Satzung

Aktuelle Satzung unseres Vereins

23. März 2019

Satzung des Schwarzwaldvereins Ortsgruppe Wolfach e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
1. Der Verein führt den Namen „Schwarzwaldverein Wolfach e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen; Sitz ist Wolfach.
2. Die Ortsgruppe gehört dem Schwarzwaldverein e.V. – Hauptverein – an. Die Satzung des Hauptvereins ist für die Ortsgruppe verbindlich, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Das Wandern ist das Hauptanliegen des Vereins, insbesondere die Veranstaltung von geführten Wanderungen, Lehrausflügen und Vorträgen.
2. Natur- und Landschaftsschutz
3. Erstellung und Instandhaltung von Wanderwegen und Wegemarkierungen
4. Heimatpflege
5. Pflege des Jugendwanderns, der Jugendarbeit und der Familienarbeit
6. Aufgaben, die dem Verein gesondert vom Hauptverein zugeteilt werden
7. Der Schwarzwaldverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Mit ihrer Tätigkeit verfolgt die Ortsgruppe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Etwaige Gewinne und die Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Ortsgruppe kann aktiven Mitgliedern, die in besonderer Weise bei den satzungsmäßigen, gemeinnützigen und ideellen Aufgaben des Vereins mitarbeiten, eine Ehrenamtspauschale im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe des gesetzlich festgelegten Satzes vergüten. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mitglieder
1. Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen, Firmen oder Dienststellen werden. Über Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
3. Verheiratete Mitglieder, die die von der Hauptversammlung genehmigten Beiträge entrichten, gelten mit ihren Kindern unter 18 Jahren zusammen als Familienmitglieder.
4. Die Mitglieder einer Ortsgruppe sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptvereins sowie zur Benützung seiner Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.
5. Ehrenmitglieder sind Mitglieder der Ortsgruppe, die sich im Sinne der Bestrebungen des Schwarzwaldvereins besonders verdient gemacht haben, sie können durch Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Ortsgruppe ernannt werden. Solche Mitglieder bleiben ordentliche Mitglieder, sie können zudem durch die Mitgliederversammlung von der Beitragszahlung befreit werden.
6. Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit dem Tode
b) durch Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann und schriftlich einem Mitglied des Gesamtvorstandes spätestens zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden muss
c) durch Ausschluss auf Beschluss der Hauptversammlung.
d) wenn ein Mitglied nach vorausgegangener Mahnung seinen Beitrag drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nicht bezahlt hat.

§ 5 Datenschutz nach EU-DSGVO, Persönlichkeitsrechte
1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung
stimmt jedes Mitglied der
· Speicherung
· Bearbeitung
· Verarbeitung
· Übermittlung
seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.
3. Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf
· Auskunft über seine gespeicherten Daten
· Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
· Sperrung seiner Daten
· Löschung seiner Daten.
4. Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
5. Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.
6. Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.

§ 6 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem
a) Beitragsanteil für die Ortsgruppe, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe beschlossen wird und
b) dem Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe von der Hauptversammlung beschlossen wird.
c) Der Mitgliedsbeitrag ist von den Mitgliedern bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Jahres zu bezahlen.

§ 7 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Gesamtvorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die jährliche, ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres durch den 1.Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung im Bürger Info (Mitteilungsblatt der Stadt Wolfach) und durch Aushang im Vereinskasten zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Alternativ kann die Bekanntgabe auch durch Zuschrift unter Angabe der Tagesordnung an die einzelnen Mitglieder erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe begehrt.
3. In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:
a) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichts und Entlastung des Gesamtvorstandes
b) soweit erforderlich, Wahl des Gesamtvorstandes und -gegebenenfalls- der Stellvertreter und der Rechnungsprüfer
c) Beschlussfassung über Anträge des Gesamtvorstandes und der Mitglieder
4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind 1 Woche vor dem Beginn der Versammlung zu stellen. Anträge aus der Mitte der Versammlung können nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit die Behandlung beschließt.
5. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand und Gesamtvorstand
1. Die Ortsgruppe wählt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren einen Vorstand. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter und gegebenenfalls dem 3. Vorsitzenden als weiteren Stellvertreter
2. Die Stellvertreter des 1. Vorsitzenden sind bei Abstimmungen entgegen § 8, Absatz 8 in jedem Falle stimmberechtigt.
3. Diese Personen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; alle sind allein vertretungsberechtigt.
4. Sollte bis zum Ablauf der Amtszeit noch keine Neuwahl vorgenommen worden sein, so bleibt der Vorstand im Amt, bis eine Mitgliederversammlung die Vorstandswahl durchgeführt hat.
5. Ebenfalls sind von der Mitgliederversammlung der Rechner, der Schriftführer, die Fachwarte Wege, Wandern, Skiwandern, Naturschutz, Familie, Öffentlichkeitsarbeit, Heimatpflege, und Hüttenwart zu wählen. Diese bilden zusammen mit dem Vorstand nach § 26 BGB den Gesamtvorstand. Dazu kommt bei Bestehen einer Jugendgruppe, ein durch die Jugendgruppe gewählter Jugendleiter.
6. Jugendleiter werden durch die Jugendgruppen gemäß ihrer Satzung gewählt. Sie müssen durch den Vorstand der Ortsgruppe bestätigt werden. Jugendleiter haben Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.
7. Der Gesamtvorstand kann Beiräte berufen und Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden.
8. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. An den Sitzungen des Gesamtvorstandes nehmen auch die Stellvertreter teil, jedoch nur mit Stimmrecht im tatsächlichen Vertretungsfalle. Sollten einzelne Fachgebiete mit mehreren gleichberechtigten Personen besetzt sein, ist nur eine Person stimmberechtigt, insoweit gelten weitere Personen als Stellvertreter.
9. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der erste Vorsitzende befugt ist, außerhalb der normalen Geschäftsvorfälle über eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Höhe Ausgaben im Einzelfall sowie Gesamtausgaben im laufenden Geschäftsjahr zu verfügen. Mehrausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
10. Für die Niederschrift über jede Sitzung des Gesamtvorstandes gilt § 7, Abs. 5 dieser Satzung.
11. Als Vorstand bzw. in den Gesamtvorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
12. Der Gesamtvorstand hat Insbesonders die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.

§ 10 Rechnungsführung / Rechnungsprüfung
1. Die Rechnung wird nach den Regeln einer kaufmännischen Buchführung geführt. Ausgaben ab einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe bedürfen der Anweisung des 1. Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter.
2. Der Rechner ist für die Rechnungsführung verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorstand über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Das Rechnungsergebnis jedes Geschäftsjahres ist in Einnahmen und Ausgaben in der Hauptrechnung nachzuweisen.
3. Die Rechnung der Ortsgruppe wird jährlich von den Rechnungsprüfern auf Ordnungsmäßigkeit geprüft. Die Rechnungsprüfer bestellt die Mitgliederversammlung durch Wahl auf 3 Jahre, zeitgleich mit den Vorstandswahlen.
4. Die Rechnungsprüfer geben einen Prüfungsbericht, welcher der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

§ 11 Stimmrechte
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
2. Bei allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Wahlvorschlag als abgelehnt. Die Wahlen werden geheim durchgeführt. Wenn offene Wahlen durch ein Mitglied beantragt werden und die Versammlung durch Abstimmung zustimmt, können offenen Wahlen durchgeführt werden.
4. Enthaltungen sind bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitzuzählen.
5. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Austritt und Ausschluss
1. Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich bis zum 1. Dezember bei einem Mitglied des  Gesamtvorstandes der Ortsgruppe vorliegen.
2. Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich, oder bleibt es trotz wiederholter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand, so kann es durch den Gesamtvorstand der Ortsgruppe vorbehaltlich einer Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe, ausgeschlossen werden.
3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat.
4. Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ein Monat Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung haben.

§ 13 Auflösung
1. Der Verein kann nur durch eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, aufgelöst werden. Zur Wirksamkeit des Beschlusses bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
2. Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vermögen der Ortsgruppe an den Hauptverein des Schwarzwaldvereines e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 15 Ausgabenbeschränkung
1. Die Begrenzung der Ausgabenhöhe des Rechners nach § 9, Abs. 1 wird in dieser Mitgliederversammlung auf EUR 200,– im Einzelfall festgelegt. Dies betrifft nicht solche Ausgaben, die bereits durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt sind.
2. Ferner wird mit der Abstimmung über die Satzung bestimmt, dass der 1.  Vorsitzende nach § 8, Absatz 9 während des Geschäftsjahres bis zu EUR 1.000,– ohne Vorstandsbeschluss verfügen darf.
3. Änderungen der unter Absatz 1 und 2 genannten Beträge bedürfen keiner Satzungsänderung, sie können durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 16 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft
Wolfach, den 23. März 2019

Diese Neufassung der Satzung wurde am 23.März 2019 in der Mitgliederversammlung
beschlossen und am 23.03.2019 unter Aktenzeichen AZ1888 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Wolfach eingetragen